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5. Berufs- und Arbeitsrecht und Gewissensfreiheit
5.3 Rechtsprechung
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Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 14.01.2020
2 BvR 1333/17 (K"Kopftuch III")
BVerfGE 153, 1-72
(Kopftuchverbot für Rechtsreferendare)
Amtliche Leitsätze:
1. Die Rechtsreferendaren auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen sie als Repräsentanten des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden könnten, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. (Rn.77)
2. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter, die einen Eingriff in die Religionsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigen können, kommen der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und mögliche Kollisionen mit der grundrechtlich geschützten negativen Religionsfreiheit Dritter in Betracht. Keine rechtfertigende Kraft entfalten dagegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit und der Gedanke der Sicherung des weltanschaulich-religiösen Friedens. (Rn.86)
3. Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Eine Zurechnung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat - wie im Bereich der Justiz - auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt. (Rn.89) (Rn.90)
4. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zählt zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats und ist im Wertesystem des Grundgesetzes fest verankert, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient. Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Ein "absolutes Vertrauen" in der gesamten Bevölkerung wird zwar nicht zu erreichen sein. Dem Staat kommt aber die Aufgabe der Optimierung zu. (Rn.91)
5. Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll, tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber. (Rn.95)
6. Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen. (Rn.99)
7. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen, obliegt zuvörderst dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden hat. Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er über eine Einschätzungsprärogative. (Rn.101)
8. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Verbots kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen vorliegend ein derart überwiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren. (Rn.102)
Orientierungssatz
1. Zu Ls 1:
1a. Die Religionsfreiheit umfasst nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl BVerfG, 16.05.1995, 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1 <17>). Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296 <328f Rn 85>).(Rn.78)
1b. Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art 4 Abs 1, Abs 2 GG berufen.(Rn.80)
2. Zu Ls 3:
2a. Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität (vgl BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 359 <367 Rn 14>).(Rn.89)
2b. Der Staat muss sich aber nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Nimmt der Staat allerdings auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss, so sind ihm abweichende Verhaltensweisen einzelner Amtsträger eher zurechenbar.(Rn.89) (Rn.90)
2c. Zum Selbstbildnis des Staates gehören die Verpflichtung der Richterinnen und Richter, eine Amtstracht zu tragen. Das unterscheidet die formalisierte Situation vor Gericht, die den einzelnen Amtsträgern auch in ihrem äußeren Auftreten eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zuweist, vom pädagogischen Bereich, der in der staatlichen Schule auf Offenheit und Pluralität angelegt ist (Abgrenzung gegenüber BVerfG, 31.05.2006, 2 BvR 1693/04, BVerfGK 8, 151 <155>).(Rn.90)
2d. Aus Sicht eines objektiven Betrachters kann das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.(Rn.90)
3. Zu Ls 4:
3a. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Dem Staat kommt insofern die Aufgabe der Optimierung zu.(Rn.91)
3b. Bei der Auswahl der zu ergreifenden Optimierungsmaßnahmen hat der Staat einen Einschätzungsspielraum. Insbesondere bei der Verfolgung des Ziels, die Akzeptanz der Justiz in der Bevölkerung zu stärken, hat er aber darauf zu achten, dass die von ihm ausgemachten Akzeptanzdefizite auf objektiv nachvollziehbaren Umständen beruhen.(Rn.92)
3c. Der Staat darf Maßnahmen ergreifen, die die Neutralität der Justiz aus der Sichtweise eines objektiven Dritten unterstreichen sollen. Das Verbot religiöser Bekundungen oder der Verwendung religiöser Symbole durch den Staat und seine Amtsträger kann - wenn es sich gleichheitsgerecht auf alle Äußerungen und Zeichen im Gerichtssaal bezieht (vgl BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296 <346 ff. Rn. 123 ff.>) - insoweit legitimer Ausdruck einer solchen Konzeption sein.(Rn.92)
3d. Die erkennbare Distanzierung des einzelnen Richters und der einzelnen Richterin von individuellen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen bei Ausübung ihres Amtes kann zur Stärkung des Vertrauens in die Neutralität der Justiz insgesamt beitragen und umgekehrt ist die öffentliche Kundgabe von Religiosität geeignet, das Bild der Justiz in ihrer Gesamtheit zu beeinträchtigen, das gerade durch eine besondere persönliche Zurücknahme der zur Entscheidung berufenen Amtsträger geprägt ist.(Rn.92)
4. Zu Ls 5:
4a. Die negative Religionsfreiheit nach Art 4 Abs 1, Abs 2 GG vermittelt zwar kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11
4b. Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll (vgl BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296 <337 Rn. 105>), tritt der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber.(Rn.95)
4c. Hier: Der Gerichtssaal stellt einen solchen Raum dar, in dem der Anblick religiöser Symbole im vorgenannten Sinne unausweichlich sein kann, wenn der Staat ihre Verwendung nicht untersagt.(Rn.95)
5. Zu Ls 6:
Das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen. Kommt der religiösen Einstellung eines Verfahrensbeteiligten im konkreten Streitfall ausnahmsweise entscheidende Bedeutung zu, mag die Zurschaustellung religiöser Symbole auf der Richterbank die Besorgnis der Befangenheit im Einzelfall begründen. Das Institut der Richterablehnung kann in dieser Konstellation jedoch den Anspruch des jeweils Rechtssuchenden auf eine objektive Richterpersönlichkeit gewährleisten.(Rn.99)
6. Zu Ls 7:
6a. Das normative Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots aufzulösen, obliegt zuvörderst dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden hat. Die einschlägigen Normen des Grundgesetzes sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296 <333 Rn. 98>).(Rn.101)
6b. Die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung unterliegt einer eingehenden gerichtlichen Kontrolle (vgl BVerfG, 21.06.1977, 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 <238>). Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangehörige aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt er allerdings weiterhin über eine Einschätzungsprärogative (vgl BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296 <335 Rn. 102>).(Rn.101)
Zu Ls 8:
7. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Verbots kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen (Glaubensfreiheit einerseits, Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und negative Religionsfreiheit Dritter andererseits) ein derart überwiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.(Rn.102)
7a. Zwar trifft das allgemeine Verbot religiöser Bekundungen die Beschwerdeführerin - für die das Tragen eines Kopftuches die Befolgung einer als verbindlich empfundenen Pflicht darstellt - härter als andere religiös eingestellte, insbesondere christliche Staatsbedienstete.(Rn.103)
7b. Zudem bleibt Juristen, die das Zweite Staatsexamen anstreben - anders als Beamte und Richter, die sich in Kenntnis der bestehenden Reglementierungen bewusst und freiwillig für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst entschieden haben - , kein anderer Weg zur Erreichung dieses Ziels als die Absolvierung des Rechtsreferendariats.(Rn.103)
7c. Jedoch ist das streitgegenständliche Verbot auf wenige einzelne Tätigkeiten beschränkt, die einen vergleichsweise kurzen Zeitraum der Ausbildungsdauer umfassen und auf deren Wahrnehmung kein Rechtsanspruch besteht, weswegen die Ableistung eines im Ergebnis vollwertigen Rechtsreferendariats möglich ist.(Rn.104)
8. Weitere Grundrechte:
8a. Die ebenfalls einschlägige Ausbildungsfreiheit aus Art 12 Abs 1 GG garantiert keinen weitergehenden Schutz als die schrankenlos gewährleistete Religionsfreiheit.(Rn.110)
8c. Ob die Neutralitätsvorgabe des § 27 Abs 1 S 2 JAG HE iVm § 45 BG HE zu einer mittelbaren Benachteiligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts führt (Art 3 Abs 2 S 1, Art 3 Abs 3 S 1 GG), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, weil der Eingriff aus den Gründen zu rechtfertigen wäre, die auch einen Eingriff in Art 4 GG tragen können.
8c. § 45 S 3 BG HE steht mit den Regelungen des Grundgesetzes in Einklang, sofern er verfassungskonform angewendet wird. Die Norm eröffnet die Möglichkeit, Sachverhalte mit unterschiedlichem religiösen Hintergrund dort gleich zu behandeln, wo dies - wie im Bereich der Justiz - verfassungsrechtlich notwendig ist.(Rn.117)
9. Sondervotum (Richter Maidowski): Der Entscheidung wird weder in der Begründung noch im Ergebnis zugestimmt.
9a. Die Senatsmehrheit übergeht die Besonderheiten, die die Rolle der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare prägen und die für die verfassungsrechtliche Beurteilung eines an Rechtsreferendarinnen gerichteten "Kopftuchverbots" von entscheidender Bedeutung sind. (Rn 5 des Sondervotums)
aa. Es wäre in jedem Anwendungsfall ohne weiteres möglich und geboten, die Eigenschaft einer für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft auftretenden Person als Rechtsreferendarin durch einen entsprechenden Hinweis für alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit unmissverständlich deutlich zu machen. (Rn 5 des Sondervotums)
bb. Es fehlt an einer tragfähigen Begründung dafür, die Anforderungen hinsichtlich Unabhängigkeit und Verantwortung auf die noch vor ihrem Abschluss stehenden Referendarinnen und Referendare zu übertragen. (Rn 6 des Sondervotums)
9b. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ergibt sich, dass sich der mit einem "Kopftuchverbot" verbundene Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Referendarinnen nicht rechtfertigen lässt, weil er jedenfalls dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht genügt. (Rn 8 des Sondervotums)
aa. Den von der Senatsmehrheit in den Vordergrund gerückten Belangen - weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten - kommt im Kontext des Art 12 Abs 1 GG ein erheblich geringeres Gewicht zu als der Senat annimmt, während die Auswirkungen der zur Prüfung stehenden Maßnahme auf die Ausbildungsfreiheit der Beschwerdeführerin deutlich stärker zu gewichten sind. (Rn 13 des Sondervotums)
bb. Niemand in der Gesellschaft hat aufgrund der negativen Religionsfreiheit ein Recht darauf, von der Konfrontation mit fremden Glaubensbekundungen vollständig verschont zu bleiben. Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Referendarin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen. (Rn 16 des Sondervotums)
cc. Der partielle Ausschluss von einem Teil dieser Ausbildung bewirkt ungeachtet des Umstands, dass er sich auf die Leistungsbewertung nicht negativ auswirken soll, einen spürbaren Verlust an Ausbildungsqualität
9c. Selbst wenn man sich mit der Senatsmehrheit überwiegend oder ausschließlich an der Glaubensfreiheit orientiert, führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche "Kopftuchverbot" unverhältnismäßig ist. (Rn 19 des Sondervotums).
Einer möglichen Identifizierung des Staates mit der Glaubensüberzeugung einer muslimischen Rechtsreferendarin kann - als "milderes Mittel" - bereits dadurch wirksam begegnet werden, dass in jedem Einzelfall gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit auf die Rechtsstellung der jeweiligen Referendarin und damit auf das bestehende Ausbildungsverhältnis ausdrücklich hingewiesen und die damit verbundene Problematik bei Bedarf erläutert wird. (Rn 21 des Sondervotums)
9d. Die Feststellung einer Verletzung der Grundrechte aus Art 12 Abs 1 und Art 4 Abs 1 und Abs 2 GG führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der dem Verbot zugrundeliegenden Normen, da sie einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich sind. (Rn 23f des Sondervotums)
Literaturhinweise:
Urs Kramer, BayVBl 2020, 726-732 (Entscheidungsbesprechung)
Florian Meinel, Der Staat 60, 43-98 (2021) (Rechtsprechungsübersicht)
Christian Kukuczka, Volker Herbolsheimer, DÖV 2020, 724-730 (Entscheidungsbesprechung)
Stefan Muckel, JA 2020, 555-558 (Entscheidungsbesprechung)